Wie das Oberlandesgericht München jüngst entschied, müssen für Vorbestellungen künftig präzise Termine angegeben werden. Durch das Urteil könnten manche Angebote erst einmal vom Markt verschwinden.
Wer kennt es nicht? Ihr habt gerade gesehen, dass irgendein Spiel auf irgendeiner Messe vorgestellt wurde oder einen neuen Trailer erhalten hat. Sofort rennt ihr zum nächsten Elektronikmarkt oder Online-Händler und gebt Geld für etwas aus, von dem ihr nicht einmal wisst, ob es gut wird. Alles nur, um als erster und ganz sicher ein Spiel in den Händen zu halten, dessen Auflage unbegrenzt ist (weswegen es nicht ausverkauft sein kann) und welches ihr in digitaler Form am Releasetag meist früher und manchmal sogar günstiger erhaltet. Aber vielleicht geht es euch ja nur um die Vorbestellerboni, in der Regel günstig in Massen produzierter Nippes oder digitaler Content ohne Einfluss auf das Spiel und mit einigem Staubfänger-Potenzial. Oft in so großen Mengen produziert, dass alle Käufer es erhalten, egal ob vorbestellt oder nicht. Und was ist dann am nervigsten? Natürlich die Tatsache, dass ihr gar nicht immer wisst, ob und wann das Spiel oder der Artikel eures Begehrens überhaupt erscheinen wird. Das finden auch andere nervig und haben deswegen ein Urteil vor einem Gericht in München erwirkt.
Vorbestellungen müssen Lieferzeitpunkt haben
Im Detail ging es bei der Sache, mit der sich das Oberlandesgericht München und andere Gerichte seit dem vergangenen Jahr beschäftigten um die Vorbestellung eines Samsung Galaxy S6, welches über Media Markt Online verkauft werden sollte. Dort wurde lediglich angegeben, dass der Artikel „Bald verfügbar“ sein würde, so dass der Kunde nicht wisse, wann er mit einer Lieferung und somit auch der Zahlung rechnen müsse. Mit dem Urteil vom 17. Mai 2018 (Az.: 6 U 3815/17) hat das OLG München diese Praxis nun generell untersagt, da sie gegen die Informationspflicht des Anbieters verstößt. Auf Drängen der Verbraucherzentrale NRW ist erwirkt worden, dass Vorbestellungen künftig einen Termin haben müssen, auf den sich der Kunde einstellen kann. „Zu den vom Gesetz geforderten Informationen über die Liefer- und Leistungsbedingungen im Sinne der vorgenannten Vorschriften zähle insbesondere der (späteste) Liefertermin: Abweichend vom Wortlaut könne der Unternehmer auch einen Lieferzeitraum angeben, wenn er sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt festlegen möchte.“, so das Urteil des OLG. Sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist, könnte dies auch auf Spiele-Vorbestellungen Anwendung finden. Spiele ohne Release-Zeitraum könnten somit aus der deutschen Vorbestellerlandschaft verschwinden. Platzhalter wären aber entsprechend weiterhin zulässig.
Inwiefern das Urteil von Online-Händlern und lokalen Stores umgesetzt wird, kann derzeit noch nicht gesagt wirden. Auch ist unklar, ob tatsächlich alle Spiele und Produkte, die derzeit nur einen vagen Release-Zeitraum haben, aus den Angeboten verschwinden und was in diesem Fall mit bereits getätigten Vorbestellungen passiert. Fakt ist, dass ihr bei Media Markt derzeit tatsächlich keine Spiele ohne Release-Datum findet (dafür aber Platzhalter). Andere Anbieter wie Amazon listen aber weiterhin beispielsweise The Last of Us 2 oder Crackdown 3 ohne jeden Termin.
Quelle: OLG München via Damm UWG
Meine Meinung: Ich bin kein Freund von Vorbestellungen im Allgemeinen, wie der erste Absatz verdeutlichen mag. Dennoch finde ich eine Notwendigkeit für fixe Termine auch etwas arg kleinlich. Zumal noch gar nicht klar ist ob nur Formulierungen wie „Bald verfügbar“ laut dem Urteil unzulässig sind. Was sagt ihr zum Urteil für Vorbestellungen?